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   FG Düsseldorf, 09.10.2018 - 13 K 1257/17 E   

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FG Düsseldorf, 09.10.2018 - 13 K 1257/17 E (https://dejure.org/2018,51243)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.10.2018 - 13 K 1257/17 E (https://dejure.org/2018,51243)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. Oktober 2018 - 13 K 1257/17 E (https://dejure.org/2018,51243)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen von Arbeitslohn bei Erhalt von Zahlungen aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft; Prüfung des Vorliegens eines Veräußerungsgewinns i. S. des § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG; Kapitalbeteiligung eines Mitarbeiters an dem Unternehmen seines Arbeitgebers

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Vorliegen von Arbeitslohn bei Erhalt von Zahlungen aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft; Prüfung des Vorliegens eines Veräußerungsgewinns i. S. des § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG ; Kapitalbeteiligung eines Mitarbeiters an dem Unternehmen seines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Arbeitslohn; Veräußerungserlöse aus Mitarbeiterbeteiligung - Zuordnung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen - Kapitalbeteiligung als vom Arbeitsverhältnis unabhängige Sonderrechtsbeziehung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2019, 979
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 21.10.2014 - VIII R 44/11

    Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Verzinsung von Genussrechten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.10.2018 - 13 K 1257/17
    Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21.10.2014 VIII R 44/11, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH --BFH/NV-- 2015, 268, unter II.1.; BFH-Urteil vom 11.02.2015 VIII R 4/12, BFH/NV 2015, 1033, unter II.1.).

    Erforderlich ist jedoch, dass auch bei einer solchen Form der Mitarbeiterbeteiligung ein Sonderrechtsverhältnis begründet wird, das unabhängig vom Arbeitsverhältnis besteht und den gesamten Leistungsaustausch der Vertragspartner abbildet, ohne dass daneben noch dem Arbeitsverhältnis zuzuordnende, lohnsteuerrechtlich erhebliche Leistungen vorliegen (BFH-Urteil vom 21.10.2014 VIII R 44/11, BFH/NV 2015, 268, unter II.2.; BFH-Urteil vom 17.06.2009 VI R 69/06, BStBl II 2010, 69, unter II.1.).

    Denn jede Form der Mitarbeiterbeteiligung ist naturgemäß auf den Arbeitnehmer bezogen, und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber nur einen Teil seiner Arbeitnehmer an seinem Unternehmen beteiligen möchte (BFH-Urteil vom 21.10.2014 VIII R 44/11, BFH/NV 2015, 268, unter II.2.).

    Auch bestehende Ausschlussrechte und Verfallklauseln im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind letztlich Ausdruck und Folge der Mitarbeiterbeteiligung und lediglich als Indiz für die die enge wirtschaftliche Verknüpfung zwischen dem Dienstverhältnis und den Erträgen aus der Beteiligung heranzuziehen (BFH-Urteil vom 21.10.2014 VIII R 44/11, BFH/NV 2015, 268, unter II.2.; BFH-Urteil vom 04.10.2016 IX R 43/15, BStBl II 2017, 790, unter II.2.a).

    Nach der Rechtsprechung des BFH, der das Gericht folgt, entspricht es der charakteristischen Wesensart einer Managementbeteiligung, dass diese ausschließlich den Arbeitnehmern angeboten wird (BFH-Urteil vom 21.10.2014 VIII R 44/11, BFH/NV 2015, 268, unter II.2.).

  • BFH, 04.10.2016 - IX R 43/15

    Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen als

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.10.2018 - 13 K 1257/17
    Auch bestehende Ausschlussrechte und Verfallklauseln im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind letztlich Ausdruck und Folge der Mitarbeiterbeteiligung und lediglich als Indiz für die die enge wirtschaftliche Verknüpfung zwischen dem Dienstverhältnis und den Erträgen aus der Beteiligung heranzuziehen (BFH-Urteil vom 21.10.2014 VIII R 44/11, BFH/NV 2015, 268, unter II.2.; BFH-Urteil vom 04.10.2016 IX R 43/15, BStBl II 2017, 790, unter II.2.a).

    Das Finanzgericht hat insoweit im Einzelfall alle den Streitfall prägenden Gesamtumstände zu berücksichtigen (BFH Urteile vom 05.11.2013 VIII R 20/11, BStBl II 2014, 275, unter II.1.b; BFH-Urteil vom 04.10.2016 IX R 43/15, BStBl II 2017, 790, unter II.1.a).

    Nach der Rechtsprechung des BFH, der das Gericht folgt, ist eine Verfallklausel neben anderen Gesichtspunkten als Indiz für die enge wirtschaftliche Verknüpfung zwischen Dienstverhältnis und den Erträgen aus der Beteiligung heranzuziehen, das für sich allein jedoch noch nicht die Annahme von Lohnzufluss rechtfertigt (BFH-Urteil vom 04.10.2016 IX R 43/15, BStBl II 2017, 790, unter II.2.a; BFH-Urteil vom 05.11.2013 VIII R 20/11, BStBl II 2014, 275, unter II.2.a).

  • BFH, 17.06.2009 - VI R 69/06

    Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen als

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.10.2018 - 13 K 1257/17
    Die daraus erzielten Erträge sind dann keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern solche aus Kapitalvermögen (BFH-Urteil vom 17.06.2009 VI R 69/06, BStBl II 2010, 69, unter 1.b).

    Erforderlich ist jedoch, dass auch bei einer solchen Form der Mitarbeiterbeteiligung ein Sonderrechtsverhältnis begründet wird, das unabhängig vom Arbeitsverhältnis besteht und den gesamten Leistungsaustausch der Vertragspartner abbildet, ohne dass daneben noch dem Arbeitsverhältnis zuzuordnende, lohnsteuerrechtlich erhebliche Leistungen vorliegen (BFH-Urteil vom 21.10.2014 VIII R 44/11, BFH/NV 2015, 268, unter II.2.; BFH-Urteil vom 17.06.2009 VI R 69/06, BStBl II 2010, 69, unter II.1.).

  • BFH, 05.11.2013 - VIII R 20/11

    Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Veräußerung von Genussrechten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.10.2018 - 13 K 1257/17
    Das Finanzgericht hat insoweit im Einzelfall alle den Streitfall prägenden Gesamtumstände zu berücksichtigen (BFH Urteile vom 05.11.2013 VIII R 20/11, BStBl II 2014, 275, unter II.1.b; BFH-Urteil vom 04.10.2016 IX R 43/15, BStBl II 2017, 790, unter II.1.a).

    Nach der Rechtsprechung des BFH, der das Gericht folgt, ist eine Verfallklausel neben anderen Gesichtspunkten als Indiz für die enge wirtschaftliche Verknüpfung zwischen Dienstverhältnis und den Erträgen aus der Beteiligung heranzuziehen, das für sich allein jedoch noch nicht die Annahme von Lohnzufluss rechtfertigt (BFH-Urteil vom 04.10.2016 IX R 43/15, BStBl II 2017, 790, unter II.2.a; BFH-Urteil vom 05.11.2013 VIII R 20/11, BStBl II 2014, 275, unter II.2.a).

  • BGH, 14.07.1954 - II ZR 342/53

    Gesellschaft mbH

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.10.2018 - 13 K 1257/17
    Auch GmbH-Anteile können aufgrund der das GmbH-Recht beherrschenden Satzungsautonomie ohne Stimmrecht gebildet werden (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 14.07.1954 II ZR 342/53, Entscheidungssammlung des BGH in Zivilsachen 14, 264).
  • FG Baden-Württemberg, 09.05.2017 - 5 K 3825/14

    Kapitalbeteiligung von Arbeitnehmern am Unternehmen des Arbeitgebers -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.10.2018 - 13 K 1257/17
    Denn potentielle Erwerber haben häufig ein Interesse sämtliche Anteile zu erwerben, um die mit Minderheitsbeteiligungen verbundenen Komplikationen zu vermeiden (Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil vom 09.05.2017 5 K 3825/14, Entscheidungen der Finanzgerichte 2017, 1880 unter I.).
  • BFH, 11.02.2015 - VIII R 4/12

    Besteuerung einer Entschädigungszahlung für entgehende Einnahmen aus

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.10.2018 - 13 K 1257/17
    Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21.10.2014 VIII R 44/11, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH --BFH/NV-- 2015, 268, unter II.1.; BFH-Urteil vom 11.02.2015 VIII R 4/12, BFH/NV 2015, 1033, unter II.1.).
  • FG München, 03.08.2017 - 2 V 814/17

    Anteilsveräußerung, Kapitalbeteiligung, Sonderrechtsbeziehung,

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.10.2018 - 13 K 1257/17
    Soweit das Finanzgericht München im Beschluss vom 03.08.2017 (2 V 814/17, juris, unter II.1.1.d) entschieden hat, die Manager hätten zu keinem Zeitpunkt das wirtschaftliche Eigentum an der Kapitalbeteiligung erlangt, weil sie im Zeitpunkt der Zeichnung des Waiver Agreements bereits vollinhaltlich an die von DG ausgehandelte Veräußerung im Master-SPA gebunden gewesen seien, teilt das Gericht diese Ansicht nicht.
  • BFH, 01.10.2020 - VI R 11/18

    Arbeitslohn bei Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung

    Vielmehr gilt dies uneingeschränkt nur für die auf die gesetzliche Mindestdeckung entfallenden Prämienanteile (ebenso Diller, AnwBl 2010, 269, 270; a.A. FG Nürnberg, Urteil vom 27.02.2019 - 5 K 1199/17, EFG 2019, 979).
  • FG Baden-Württemberg, 26.02.2020 - 2 K 1774/17

    Veräußerungserlös aus einem Managementbeteiligungsprogramm kein geldwerter

    Da gleichzeitig Mitveräußerungsrechte geregelt waren, ist eine vorrangige Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis auch hier nicht erkennbar (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Mai 2017 5 K 3825/14, aaO; FG Düsseldorf, Urteil vom 9. Oktober 2018 13 K 1257/17 E, EFG 2019, 979).
  • BFH, 01.12.2020 - VIII R 40/18

    Veräußerungserlös aus der Managementbeteiligung eines Arbeitnehmers als Einkünfte

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 09.10.2018 - 13 K 1257/17 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das FA beantragt, das Urteil des FG Düsseldorf vom 09.10.2018 - 13 K 1257/17 E aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • FG Baden-Württemberg, 26.02.2020 - 2 K 1731/17

    Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn in Form von Erlösen aus der

    Da gleichzeitig Mitveräußerungsrechte geregelt waren, ist eine vorrangige Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis auch hier nicht erkennbar (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Mai 2017 5 K 3825/14, aaO; FG Düsseldorf, Urteil vom 9. Oktober 2018 13 K 1257/17 E, EFG 2019, 979).
  • BFH, 15.12.2021 - VI R 32/19

    Arbeitslohn bei Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung

    Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 979 veröffentlichten Gründen ab.
  • FG Köln, 16.01.2020 - 15 K 3239/17

    Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer;

    Für die - hier nicht streitgegenständliche und nicht entscheidungserhebliche - Würdigung eines anderen Sachverhalts betreffend Einkommensteuer 2014 und 2015 verwies der Kläger im Strafverfahren auf ein stattgebendes Urteil des FG Düsseldorf vom 9. Oktober 2018 (13 K 1257/17 E; Urteilsabschrift in beigezogenen Strafakten enthalten) sowie ein anhängiges Revisionsverfahren beim BFH (VIII R 40/18).
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